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Für Firmen:

Sie möchten Ihren Mitarbeitenden etwas Gutes tun, ihre Arbeit und ihren Einsatz wertschätzen und dafür sorgen, dass sie zufrieden und gesund sind? Dann nutzen Sie mein Angebot der Pausenmassage.


In der Regel sind Menschen im sozialen Bereich, im Office, Handwerk und den meisten anderen Branchen  chronisch verspannt. Besonders im Schulter- und Nackenbereich. Meine Massage ist hocheffektiv, bereits 15 bis 20 Minuten reichen, um Verspannungen zu lösen.


Ihre Mitarbeitende erfahren eine kleine Auszeit, können in ruhiger Atmosphäre kurz abschalten, um sich dann wieder Ihrer anspruchsvollen Arbeit zu widmen.


Mit meinem Massagestuhl oder der Liege komme ich zu Ihnen, Sie haben keine weiteren Kosten und müssen lediglich einen ruhigen Raum zu Verfügung stellen.


Preise:


Sind individuell verhandelbar, mindestens jedoch 2 Stunden.


Ich massiere im 15 oder 20 Minuten Takt, je nach Ihren Vorstellungen. Die Terminierung obliegt Ihnen.


In der heutigen Zeit ist es schwierig Personal zu finden und langfristig zu binden, ich möchte Sie dabei unterstützen.



Finanzierung:


Als Betrieb können Sie meine Leistung evtl. über die betriebliche Gesundheitsförderung abrechnen. Das sind steuerfrei bis zu 600 Euro im Jahr. Massage fällt laut § 3 Nummer 34 EstG nicht unter die Steuerbefreiung, mit folgender Ausnahme:


Losgelöst von der Regelung des § 3 Nummer 34 EStG sind Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung kein Arbeitslohn, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden. 


Vorteile sind dann nicht als Arbeitslohn anzusehen, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen. Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (vergleiche BFH-Urteil vom 09.05.2019 – VI R 28/17, BStBl II S. 785).


Nachzulesen auf den Seiten des Bundesministerium in der Umsetzungshilfe zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nummer 34 EStG.


Wenn Sie dies möchten, dann klären Sie dies bitte, mit dem für Sie zuständigen Finanzamt.

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